Am 9. Juni 2024 findet die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl statt. Die Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte werden für fünf Jahre gewählt.
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. In Radolfzell am Bodensee sind das 26 Sitze.
Wahlberechtigte, die in den Ortschaften leben, wählen zusätzlich ihren Ortschaftsrat. Hier sind in Böhringen 14, Markelfingen 12, Güttingen 10, Stahringen 10, Liggeringen 8 und Möggingen 8 Sitze zu vergeben.
Der Wähler kann seine Stimme Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben (panaschieren) und im Rahmen seiner Gesamtstimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Wähler einen Stimmzettel aus dem Block nehmen und unverändert abgeben. Dann erhält jede Person aus diesem Wahlvorschlag eine Stimme.
Besonderheit:
Bei den Ortschaftsratswahlen in Güttingen, Liggeringen und Stahringen findet keine Verhältniswahl, sondern eine Mehrheitswahl statt, da jeweils nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist. Dadurch entfällt das Kumulieren, also je Bewerber hat der Wähler nur maximal eine Stimme. In diesem Fall können auch wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die nicht auf dem Wahlvorschlag stehen.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt in Deutschland ist, wer am Wahltag
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Unionsbürger ist,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Radolfzell am Bodensee gemeldet ist,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Wer nach Ablauf der Dreimonatsfrist durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus Radolfzell am Bodensee das Wahlrecht verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren nach Radolfzell am Bodensee zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wahlberechtigt.
Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte werden mit der Wahlbenachrichtigung informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Die Wahlbenachrichtigung muss bis spätestens 19.05.2024 zugestellt sein.
In der Wahlbenachrichtigung sind neben den Kontaktdaten des Wahlbüros Angaben enthalten zu
- Wahltag,
- Wahlzeit,
- Ort des Wahlraumes und
- ob dieser barrierefrei erreichbar ist,
- Wahlbezirks- und Wählernummer sowie
- zur Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigte können nur im dort genannten Wahlraum wählen.
Auf Antrag wird ein Wahlschein ausgestellt, der die Möglichkeit zur Briefwahl oder das Aufsuchen eines anderen Wahllokals ermöglicht.
In der Regel wird mit der Wahlberechtigung gewählt, die vom Wahlvorstand einbehalten wird. Zusätzlich sollte ein Personalausweis oder Reisepass bereitgehalten werden.
Briefwahl
Wahlberechtigte haben die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl.
Der Wahlschein wird persönlich oder schriftlich beantragt bei:
Stadt Radolfzell am Bodensee
Abteilung Bürgerbüro / Briefwahl
Marktplatz 2
78315 Radolfzell am Bodensee
Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.
Der Wahlschein kann auch bequem per Internet beantragt werden.
Die Wahlbenachrichtigung muss ausgefüllt zurückgesendet werden.
Eine Antragstellung ist auch zulässig, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde. Dazu müssen Familienname, Vorname/n, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden.
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird an die Wohnanschrift versendet. Bei Ortsabwesenheit kann auf Antrag der Wahlschein an eine andere Anschrift (z.B. Urlaubsanschrift) versendet werden.
Bei einer persönlichen Abholung kann alternativ Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden.
Briefwahlanträge müssen bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden, z. B. wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten der Wahlraum aufgesucht werden kann.
Der Wahlbrief enthält:
- Einen Wahlschein, der vom Gemeindebediensteten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen ist. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Ist der Wahlschein automatisch erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein.
- Einen amtlichen Stimmzettel.
- Einen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb).
- Einen amtlichen Wahlbriefumschlag (gelb), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss. Er enthält außerdem die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk.
- Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.
Nur Briefwahlunterlagen, die bis zum Wahltag bis 18.00 Uhr im Rathaus eingehen, kommen in die Auszählung der Stimmen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt.
Bei Übersendung der Briefwahlunterlagen per Post trägt der Briefwähler das Zustellungsrisiko.
Wahlhelfer in den Wahllokalen dürfen keine Briefwahlunterlagen entgegennehmen. Mit dem Wahlschein können Wahlberechtigte aber auch in jedem anderen Wahllokal innerhalb des Wahlkreises an der Urnenwahl teilnehmen.
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